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Vermietung einer Ferienimmobilie für Gastgeber

Was Eigentümer bei der Ferienvermietung beachten müssen?

Der Besitz einer Ferienimmobilie bietet viele Vorteile – ein Rückzugsort in der Natur, eine persönliche Oase am Meer oder ein charmantes Chalet in den Bergen. Doch oft steht die Frage im Raum, ob man die Immobilie nur für den eigenen Gebrauch behalten oder durch Vermietung an Gäste auch wirtschaftlich nutzen sollte. Die Entscheidung will gut durchdacht sein: Welche Vorteile bringt die Vermietung? Welche Risiken und Verpflichtungen sind damit verbunden? Nachfolgend beleuchten wir die wichtigsten Überlegungen und Abwägungen, die Ihnen helfen können, eine fundierte Entscheidung zu treffen.

Überlegungen vor der Ferienvermietung

Was man bei der Erstvermietung einer Ferienwohnung beachten sollte?
Die Erstvermietung einer Ferienwohnung kann aufregend, aber auch herausfordernd sein. Es gibt zahlreiche Faktoren zu beachten, um einen reibungslosen Start zu gewährleisten und eine attraktive Unterkunft für Gäste zu schaffen. Hier sind die wichtigsten Punkte, die Sie berücksichtigen sollten:

Rechtliche Voraussetzungen klären
Informieren Sie sich über lokale Vorschriften und rechtliche Rahmenbedingungen für die Vermietung von Ferienwohnungen. In vielen Regionen sind spezielle Genehmigungen erforderlich oder es gibt Vorschriften zur Registrierung und zur Abführung von Tourismusabgaben.

Versicherungen abschließen
Eine reguläre Wohngebäude- oder Hausratversicherung reicht oftmals nicht aus. Überlegen Sie, ob Sie eine spezielle Vermieterhaftpflichtversicherung oder eine sonstige Ferienhausversicherung abschließen möchten, um sich gegen Schäden durch Gäste oder andere unvorhergesehene Ereignisse abzusichern.

Professionelle Vermarktung
Wenn Sie Ihre Ferienimmobilie vermieten möchten, aber wenig Zeit haben sich selbst darum zu kümmern, dann kann eine professionelle Ferienvermietungsagentur die ideale Lösung sein. Diese übernimmt alle wichtigen Aufgaben: Von der Vermarktung und Gästekommunikation über die Buchungsabwicklung bis hin zur Schlüsselübergabe sowie die Reinigung und Wartung der Immobilie.

Ferienvermietungsagenturen verfügen über umfangreiche Erfahrung, um Ihre Immobilie optimal zu präsentieren und höhere Auslastungen zu erzielen. Sie kümmern sich um rechtliche Anforderungen, lösen Probleme vor Ort und sorgen für zufriedene Gäste – während Sie sich entspannt zurücklehnen können. So bleibt Ihre Immobilie in guten Händen und Sie profitieren von den Einnahmen ohne den zeitlichen Aufwand. Hier geht es zu unserer Vermieter-Anfrage

Ausstattung und Komfort
Statten Sie die Ferienwohnung so aus, dass sie den Ansprüchen Ihrer Zielgruppe gerecht wird. Eine gut ausgestattete Küche, schnelles WLAN, bequeme Betten und durchdachte Details wie Hygieneartikel oder Informationsmaterial zur Umgebung können den Unterschied machen. Wir helfen Ihnen gerne bei der Planung.

Preisgestaltung
Recherchieren Sie die Preise vergleichbarer Unterkünfte in Ihrer Region, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Denken Sie auch an saisonale Schwankungen und überlegen Sie, ob Sie Rabatte für längere Aufenthalte anbieten möchten. Gerne sind wir Ihnen bei der Preisgestaltung behilflich.

Reinigungs- und Wartungspläne organisieren
Eine gründliche Reinigung nach jedem Aufenthalt ist entscheidend für positive Bewertungen. Überlegen Sie, ob Sie dies selbst übernehmen oder eine professionelle Reinigungsfirma beauftragen möchten. Auch die regelmäßige Wartung Ihrer Immobilie, wie beispielsweise etwa das Überprüfen von Geräten und Möbeln, sollte in Ihren Überlegungen eingeplant werden. Wir bieten Ihnen einen umfangreichen Service und übernehmen auch derartige Tätigkeiten, so dass Sie sich um nichts kümmern müssen.

Kommunikation mit Gästen
Klare und schnelle Kommunikation ist entscheidend für eine positive Gästebindung. Bereiten Sie Willkommensnachrichten, Anreiseinformationen und eine Gästemappe vor, die alles Wichtige rund um die Unterkunft und die Umgebung enthält. Auch diese Arbeiten übernehmen wir gerne für Sie

Hausregeln festlegen
Legen Sie klare, aber faire Hausregeln fest, die den Umgang mit der Immobilie regeln (z. B. Rauchen, Haustiere, Lärmzeiten). Diese sollten den Gästen vor der Buchung und während ihres Aufenthalts transparent kommuniziert werden.

Bewertungen einholen und auf Feedback reagieren
Gästebewertungen sind entscheidend für Ihren Erfolg. Bitten Sie Ihre Gäste nach dem Aufenthalt um eine Bewertung und reagieren Sie auf Feedback – sowohl positiv als auch kritisch. So zeigen Sie, dass Ihnen das Wohl Ihrer Gäste am Herzen liegt.

Wenn Sie diese Aspekte beachten, steht einem erfolgreichen Start in die Vermietung Ihrer Ferienwohnung nichts mehr im Weg!

Wann ist die Vermietung einer Ferienimmobilie gewerblich?

Ob die Vermietung einer Ferienimmobilie steuerlich als gewerblich oder als private Vermögensverwaltung einzuordnen ist, hängt nicht von der Häufigkeit der Vermietung oder der Höhe der Einnahmen ab, sondern davon, ob die Tätigkeit über die bloße Überlassung der Immobilie hinausgeht. Die Vermietung von Ferienimmobilien – auch bei regelmäßiger oder ganzjähriger Vermietung und auch ohne Eigennutzung – stellt grundsätzlich eine vermögensverwaltende Tätigkeit dar und führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt erst dann vor, wenn zusätzlich umfangreiche, hotelähnliche Dienstleistungen erbracht werden oder die Vermietung insgesamt den Charakter eines Beherbergungsbetriebs annimmt.

Unabhängig von der Frage, ob ein Gewerbe vorliegt, prüft das Finanzamt bei Ferienimmobilien, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Wird die Immobilie ohne Eigennutzung vermietet und erreicht die tatsächliche Vermietung mindestens 75% der am jeweiligen Standort üblichen Vermietungstage, wird die Gewinnerzielungsabsicht in der Regel ohne weitere Prüfung unterstellt. Wird diese Grenze nicht erreicht oder liegt eine Eigennutzung vor, kann das Finanzamt eine Überschussprognose verlangen, um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei auszuschließen.

Merksatz: Die 75%-Grenze entscheidet nicht darüber, ob eine Gewerbe vorliegt oder nicht, sondern darüber, ob Liebhaberei vorliegt oder nicht. Wenn Liebhaberei vorliegt, dann können weder Verluste noch Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Weiter können folgende Indizien auf eine gewerbliche Vermietung deuten:
Wenn Sie Über eine Ferienvermietungsagentur vermieten und es keine Eigennutzung gibt. Entscheidend hierbei ist aber nicht wer vermietet, sondern welche Leistungen den Gast geboten werden. Vermögensverwaltend (Steuerliche Betrachtung; kein Gewerbe) bleibt es, wenn die Wohnung überlassen wird und beispielsweise auch noch die Endreinigung und der Schlüsselservice über eine Agentur erfolgt. Gewerblich wird es hingegen, wenn hotelähnliche Zusatzleistungen (Frühstücksservice, egelmäßige Reinigung während des Aufenthalts oder auch ein Rezeptionsservice), hinzukommen.

Auch wenn Sie mehrere Ferienobjekte an Feriengäste vermieten, dann kann dies ein Indiz für ein Gewerbe sein, muss es aber nicht. Die Anzahl der Ferienobjekte deutet nicht daraufhin, ob es gewerblich oder vermögensverwaltend ist. Gewerblich ist es meistens, wenn die Vermietung organisatorisch einem Beherbergungsbetrieb gleicht und ein einheitlicher Geschäftsbetrieb (z.B. mit Rezeption und Servicepersonal) vorliegt.

Diese Indizien bzw. Kriterien zieht das Finanzamt heran, wenn eine gewerbliche Vermietung überprüft wird. Die Vermietung von Immobilien ist steuerlich grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit, sondern gilt als sogenannte Vermögensverwaltung. Das bedeutet, dass lediglich das eigene Vermögen genutzt wird, um daraus Mieteinnahmen zu erzielen. Auch eine Ferienvermietung bleibt regelmäßig vermögensverwaltend, selbst wenn sie über eine Vermietungsagentur erfolgt, keine Eigennutzung stattfindet oder mehrere Ferienimmobilien vermietet werden. Entscheidend ist allein, dass dem Gast im Wesentlichen nur die Unterkunft überlassen wird.

Erst wenn zusätzlich umfangreiche Leistungen wie etwa tägliche Reinigung, Verpflegung oder andere hotelähnliche Services angeboten werden oder die Vermietung insgesamt wie ein Beherbergungsbetrieb organisiert ist, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor. Auch die Höhe des erzielten Gewinns, spielt bei der Einstufung keine Rolle.

Hinweise zur gemischten Nutzung
Bei der gemischten Nutzung einer Immobilie zu eigenen Wohnzwecken und zur Vermietung liegt steuerlich regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit, sondern eine vermögensverwaltende Vermietung vor. Die Einordnung als Gewerbebetrieb ist nicht frei wählbar, sondern richtet sich ausschließlich nach Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeit. Auch ohne Gewerbebetrieb können im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sämtliche mit der Vermietung zusammenhängenden Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung für den Abzug von Verlusten ist das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht. Diese wird insbesondere bei Ferienimmobilien mit Eigennutzung anhand einer Totalüberschussprognose über einen langfristigen Prognosezeitraum geprüft. Andernfalls kann die Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft werden. Die zeitliche Aufteilung zwischen Eigennutzung und Vermietung ist gegenüber dem Finanzamt nachvollziehbar und vollständig darzulegen. Wird die Ferienimmobilie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt und nicht an Dritte vermietet, liegt keine einkommensteuerlich relevante Tätigkeit vor. In diesem Fall sind weder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erklären noch ein Gewerbe anzumelden.

Gewerbebetrieb und Kleinunternehmerregelung

Liegt eine gewerbliche Vermietung vor, handelt es sich steuerlich um einen Gewerbebetrieb. Die gewerbliche Einordnung ergibt sich zwingend aus Art und Umfang der Tätigkeit und ist nicht frei wählbar. Ein gewerblicher Vermieter unterliegt grundsätzlich der Gewerbesteuer, wobei für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 EUR gilt. Eine Eintragung in das Handelsregister sowie eine Buchführungspflicht bestehen nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind; andernfalls genügt regelmäßig eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Unabhängig von der Frage nach einem Gewerbebetrieb kann für Zwecke der Umsatzsteuer die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG in Anspruch genommen werden. Diese betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer und hat keinen Einfluss auf die Einordnung der Tätigkeit als Gewerbebetrieb. Ab 2025 gilt die Kleinunternehmerregelung, wenn der Umsatz im Vorjahr 25.000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 EUR nicht überschreitet. Dies hat zur Folge, dass Sie umsatzsteuerrechtlich als Nichtunternehmer behandelt werden und bei Ihren Rechnungen an die Feriengäste keine Mehrwertsteuer berücksichtigen müssen (Sie müssen keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen; sind von USt-Voranmeldungen und Erklärungen befreit; aber auch kein Anspruch auf Vorsteuerabzug). Seit 2025 entfällt auch die die Pflicht zur Prognoserechnung – Schätzung zu Jahresbeginn, ob die Umsatzgrenzen eingehalten werden.

Gewinnerzielungsabsicht bei einer Ferienimmobilie

Die Gewinnerzielungsabsicht ist ein zentrales Kriterium, um zu beurteilen, ob die Vermietung einer Ferienimmobilie als private Vermögensverwaltung oder als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Sie beschreibt die Absicht des Vermieters, mit der Vermietung dauerhaft einen wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen – also Einnahmen zu generieren, die die Kosten und Aufwendungen übersteigen. Dabei wird nicht nur betrachtet, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird, sondern auch, ob die Tätigkeit von vornherein darauf ausgelegt ist, einen Gewinn zu erwirtschaften. Beachte die Anwendung der o.g. 75%-Grenze.

Wenn die Vermietung darauf abzielt, regelmäßig Gewinne zu erzielen und nicht lediglich die laufenden Kosten zu decken, kann dies ein Indiz für Gewerblichkeit sein.

Faktoren zur Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht

Nachhaltigkeit der Vermietung
Eine regelmäßige und dauerhafte Vermietung spricht eher für eine Gewinnerzielungsabsicht, während gelegentliche oder sporadische Vermietungen dies weniger nahelegen.

Wirtschaftliche Rentabilität
Wenn die Einnahmen die laufenden Kosten (wie z. B. Instandhaltung, Versicherung, Zinsen) langfristig übersteigen sollen, wird von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen.

Persönliche Nutzung
Wird die Immobilie überwiegend selbst genutzt und nur gelegentlich vermietet, überwiegt meist die private Vermögensverwaltung. Steht sie jedoch primär Gästen zur Verfügung, deutet dies eher auf eine Gewinnerzielungsabsicht hin.

Investitionsverhalten
Werden gezielt Maßnahmen wie Renovierungen oder Marketing ergriffen, um die Attraktivität der Immobilie für Gäste zu steigern und die Einnahmen zu maximieren, spricht dies für eine Gewinnerzielungsabsicht.

Abgrenzung zur Liebhaberei: Wenn die Immobilie dauerhaft Verluste einfährt, prüfen Finanzbehörden häufig, ob eine sogenannte „Liebhaberei“ vorliegt. Hierbei handelt es sich um eine Tätigkeit, die nicht aus wirtschaftlichen, sondern aus persönlichen oder ideellen Gründen betrieben wird. In solchen Fällen entfällt die steuerliche Anerkennung der Verluste

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Umsatzsteuerpflicht bei der Ferienvermietung

Umsatzsteuer bei der Vermietung von Ferienimmobilien
Ob und in welchem Umfang Umsatzsteuer bei der Vermietung einer Ferienimmobilie anfällt, hängt insbesondere von der Art der Vermietung und dem Nutzungszweck durch den Mieter ab.

Die kurzfristige Beherbergung von Fremden, wie sie bei der typischen Ferienvermietung vorliegt, unterliegt in Deutschland grundsätzlich der Umsatzsteuer. Die Vermietung von Wohnraum zu Wohnzwecken ist hingegen gemäß § 4 Nr. 12 a UStG umsatzsteuerfrei; dies gilt regelmäßig für langfristige Wohnraumvermietungen ohne Beherbergungscharakter. Eine Option zur Umsatzsteuer kann unter bestimmten Voraussetzungen ausgeübt werden.


Steuersätze und Vorsteuerabzug
• Steuersatz von 7 %
Gilt für die Übernachtungsleistung im Rahmen der kurzfristigen Beherbergung von Fremden. Übliche Nebenleistungen wie Endreinigung, Bereitstellung von Bettwäsche, Handtüchern sowie Nebenkosten teilen grundsätzlich den Steuersatz der Hauptleistung.

• Regelsteuersatz von 19 %
Gilt für Zusatzleistungen, die keinen unmittelbaren Bezug zur Übernachtung haben, insbesondere: Frühstück oder sonstige Verpflegung, Fahrradverleih, Wellness-, Sport- oder Freizeitangebote sonstige gesondert berechnete Zusatzleistungen

• Vorsteuerabzug
Bei umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen kann die in Rechnungen enthaltene Umsatzsteuer auf Anschaffungen, Renovierungen und laufende Kosten als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Kleinunternehmerregelung
Unabhängig von der Art der Vermietung kann unter den Voraussetzungen des § 19 UStG die Kleinunternehmerregelung angewendet werden. In diesem Fall wird keine Umsatzsteuer erhoben, ein Vorsteuerabzug ist dann aber auch ausgeschlossen.

Wann ist die Ferienimmobilie Privatvermögen und wann Betriebsvermögen?

Wann zählt die Ferienimmobilie zum Privatvermögen?
Eine Ferienimmobilie gehört steuerlich zum Privatvermögen, wenn sie im Rahmen einer vermögensverwaltenden Tätigkeit genutzt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Immobilie – auch bei ausschließlicher oder ganzjähriger Vermietung an Feriengäste – lediglich zur Nutzungsüberlassung überlassen wird und keine über die Vermietung hinausgehenden, hotelähnlichen Dienstleistungen erbracht werden.

Die Einkünfte aus der Vermietung sind in diesem Fall als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG zu erfassen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Eigennutzung erfolgt oder nicht.

Steuerliche Konsequenzen (Privatvermögen):
• Erklärung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
• Abzug von Werbungskosten (z. B. Zinsen, Instandhaltung, AfA auf das Gebäude)
• Steuerfreier Verkauf nach Ablauf der 10-jährigen Spekulationsfrist (§ 23 EStG)


Wann zählt die Ferienimmobilie zum Betriebsvermögen?
Eine Ferienimmobilie gehört zum Betriebsvermögen, wenn ihre Nutzung Teil eines gewerblichen Betriebs ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Vermietungstätigkeit über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgeht und nach ihrem Gesamtbild den Charakter eines Beherbergungsbetriebs annimmt, etwa durch die Erbringung hotelähnlicher Zusatzleistungen wie regelmäßige Reinigung während des Aufenthalts, Verpflegung oder vergleichbare Serviceleistungen.

Steuerliche Konsequenzen (Betriebsvermögen):
• Berücksichtigung der Immobilie in der betrieblichen Gewinnermittlung
• Abschreibung des Gebäudewerts als Betriebsausgabe
• Veräußerungsgewinne stets einkommensteuerpflichtig
• Ggf. Gewerbesteuerpflicht (unter Berücksichtigung des Freibetrags)
• Umsatzsteuerliche Einordnung nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Vorschriften

Ist eine Nutzungsänderung erforderlich, wenn ich Wohnraum in eine Ferienimmobilie umwandele?

Ob für die Umwandlung von Wohnraum in eine Ferienimmobilie eine baurechtliche Nutzungsänderung erforderlich ist, hängt von den jeweiligen landes- und kommunalrechtlichen Vorschriften sowie von Art und Umfang der geplanten Ferienvermietung ab.

Eine Nutzungsänderung kann insbesondere dann genehmigungspflichtig sein, wenn Wohnraum dauerhaft oder überwiegend zu Ferienzwecken genutzt wird und die Nutzung damit baurechtlich nicht mehr als Wohnen, sondern als Beherbergung einzuordnen ist.

In Fällen einer nur gelegentlichen oder untergeordneten Ferienvermietung kann hingegen keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorliegen. Ob im konkreten Einzelfall eine Genehmigung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erforderlich ist, sollte daher vorab geprüft werden. Nicht jede Ferienvermietung Bedarf einer Nutzungsänderung – entscheidend sind Umfang und Dauer der Nutzung sowie die örtlichen Vorgaben.

Wann ist eine Nutzungsänderung erforderlich?
Regelmäßige und gewerbliche Ferienvermietung
Wenn die Immobilie regelmäßig als Ferienunterkunft an wechselnde Gäste vermietet wird, gilt dies in vielen Gemeinden als gewerbliche Nutzung. Eine solche Nutzung unterscheidet sich von der klassischen Wohnraumnutzung und erfordert oft eine Genehmigung.

Lage in einem Wohngebiet
In Wohngebieten gibt es häufig strenge Vorschriften, die darauf abzielen Wohnraum zu schützen. Die Nutzung von Wohnraum als Ferienimmobilie könnte hier problematisch sein, insbesondere wenn sie mit Lärmbelästigung oder einem erhöhten Verkehrsaufkommen verbunden ist.

Lokale Satzungen oder Zweckentfremdungsverbote
In einigen Städten oder Gemeinden, insbesondere in touristisch beliebten Regionen, gelten spezielle Zweckentfremdungsverbote (Der genehmigte Nutzungszweck liegt nicht mehr vor). Diese sollen verhindern, dass Wohnraum dem allgemeinen Wohnungsmarkt entzogen wird. Eine Genehmigung zur Umwandlung ist dann nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Baurechtliche Vorgaben
Auch die baurechtlichen Gegebenheiten der Immobilie spielen eine Rolle. In einigen Fällen müssen bauliche Anpassungen vorgenommen werden, z. B. beim Brandschutz, der Barrierefreiheit oder der Ausstattung mit Rettungswegen.

Wann ist keine Nutzungsänderung erforderlich?
Gelegentliche Vermietung
Wenn Sie die Immobilie überwiegend selbst nutzen und nur gelegentlich an Gäste vermieten, bleibt die Wohnraumnutzung in vielen Fällen erhalten. Eine Nutzungsänderung ist in diesem Fall oft nicht erforderlich.

Einfamilienhäuser oder abgeschlossene Wohnungen
In einigen Gemeinden ist die Vermietung von Ferienimmobilien in Einfamilienhäusern oder vollständig abgeschlossenen Wohnungen ohne zusätzliche Genehmigung erlaubt.

Empfehlung: Eine Anfrage bei der lokalen Baubehörde sollte stattfinden, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Behördliche Anmeldungen - Ferienimmobilie anmelden

Welche behördlichen Anmeldungen für eine Ferienimmobilie erforderlich sind, richtet sich nicht einheitlich nach Bundesrecht, sondern nach den jeweils geltenden landes- und kommunalrechtlichen Vorschriften.

Wird eine Immobilie an Feriengäste vermietet, können je nach Gemeinde Anzeige-, Genehmigungs- oder Registrierungspflichten bestehen, etwa nach Tourismus-, Zweckentfremdungs- oder Ordnungsrecht. Eine pauschale Pflicht zur Anmeldung als „Beherbergungseinrichtung“ besteht jedoch nicht bundesweit, sondern nur, wenn dies durch lokale Regelungen vorgeschrieben ist.

Wird die Ferienimmobilie ganz oder teilweise selbst genutzt, kann zusätzlich eine melderechtliche Anmeldung als Nebenwohnung (Zweitwohnsitz) beim Einwohnermeldeamt erforderlich sein. In diesem Fall kann eine Zweitwohnsitzsteuer anfallen, deren Höhe und Ausgestaltung von der jeweiligen Gemeinde festgelegt wird.

Ob und welche Anmelde- oder Genehmigungspflichten im Einzelfall bestehen, sollte daher stets anhand der örtlichen Vorschriften geprüft werden.

Hier noch mal die wichtigsten Schritte, die Sie bei der Anmeldung einer Ferienimmobilie beachten sollte:

• Klären Sie, ob es sich um eine private oder gewerbliche Vermietung handelt
• Melden Sie die Ferienimmobilie bei der Stadt/Gemeinde an (Zweckentfremdung, Kurtaxe, Tourismusbehörde usw.).
• Innformieren Sie das Finanzamt und beantragen Sie eine Steuernummer (sofern erforderlich)
• Prüfen Sie die Bau- und Sicherheitsvorschriften (Nutzungsänderung, Brandschutz usw.)
• Sorgen Sie für ausreichenden Versicherungsschutz
• Beachten Sie sonstige Anmeldepflichten (Beispielsweise die GEMA-Anmeldung, wenn Sie Musikgeräte oder Fernseher in Ihrer Ferienimmobilie bereitstellen. Oder auch erforderliche Anmeldungen bei der örtlichen Tourismusbehörde)

Da die Regelungen von Region zu Region variieren, ist es ratsam, sich bei der Gemeinde genau zu informieren (Anmeldepflichten für Ferienimmobilien sind kommunal geregelt).

Abschließende Empfehlung: Für eine korrekte Einordnung und Vermeidung von steuerlichen oder rechtlichen Problemen ist es ratsam, sich von einem Steuerberater oder einem Experten für Vermietung in Rechts- und Steuerfragen beraten zu lassen. Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche, rechtliche oder behördliche Beratung dar. Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der dargestellten Inhalte übernommen werden.